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Allgemeine Auftragsbedingungen (Stand 01.08.2022)

 

1. Geltungsbereich

Die Allgemeinen Auftragsbedingungen (AAB) gelten für Verträge zwischen dem/der Auftraggeber/-in – Auftraggeber genannt – und der TAXGUARD Steuerberatungsgesellschaft mbH – TAXGUARD genannt – sowie für vertragliche und vertragsähnliche Ansprüche sonstiger Personen aus der Tätigkeit der TAXGUARD aufgrund des Mandatsvertrages, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.

 

2. Begründung, Umfang und Ausführung des Auftrags

2.1. Für den Umfang der von TAXGUARD zu erbringenden Leistungen ist ausschließlich der im Zeitpunkt der Leistung erteilte Auftrag maßgebend.

2.2. Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung ausgeführt.

2.3. TAXGUARD wird die vom Auftraggeber genannten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben, als richtig zugrunde legen. Soweit sie offenbare Unrichtigkeiten feststellt, ist sie verpflichtet, darauf hinzuweisen. Die Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der übergebenen Unterlagen und Zahlen, insbesondere der Buchführung und Bilanz, gehört nur zum Auftrag, wenn dies gesondert schriftlich vereinbart ist.

2.4. Der Auftrag stellt keine Vollmacht für die Vertretung vor Behörden, Gerichten und sonstigen Stellen dar. Diese ist gesondert zu erteilen. Ist wegen der Abwesenheit des Auftraggebers eine Abstimmung mit diesem über die Einlegung von Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln nicht möglich, ist TAXGUARD im Zweifel zu fristwahrenden Handlungen berechtigt und verpflichtet.

2.5. Bei einer Veränderung der Rechtslage nach Abschluss einer Angelegenheit, ist TAXGUARD nicht verpflichtet, den Auftraggeber auf Änderungen und die sich gegebenenfalls daraus ergebenden Folgen hinzuweisen.

2.6. Rechtsberatung gehört nicht zum Leistungsumfang. Insbesondere ist eine arbeits-, insolvenz-, sozialversicherungs-, gesellschafts- und handelsrechtliche Beratung insoweit ausgeschlossen.

 

3. Pflichten des Auftraggebers

3.1. Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung des Auftrags erforderlich ist. Insbesondere hat er TAXGUARD unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Informationen und Unterlagen vollständig, richtig und so rechtzeitig zu übergeben, dass TAXGUARD eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein können. Diese Verpflichtungen gelten auch für die Informationen, Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der jeweiligen Tätigkeit TAXGUARD bekannt werden.

3.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die von TAXGUARD übermittelten Informationen zur Kenntnis zu nehmen und bei Zweifelsfragen Rücksprache zu nehmen.

3.3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Arbeitsergebnisse von TAXGUARD nur mit deren schriftlicher Einwilligung weiterzugeben, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt.

3.4. Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was die Unabhängigkeit von TAXGUARD oder ihrer Erfüllungsgehilfen (Mitarbeiter und herangezogene fachkundige Dritte) beeinträchtigen könnte.

3.5. Der Auftraggeber erteilt sein Einverständnis zur elektronischen Übertragung von Daten an Finanzämter und andere gesetzlich berechtigte Institutionen sowie zum Empfang von Daten, Unterlagen und Bescheiden von Finanzämtern und anderen Institutionen in ausschließlich elektronischer Form, insoweit die elektronische Form verfügbar ist.

3.6. Setzt TAXGUARD beim Auftraggeber in dessen Räumen Datenverarbeitungsprogramme ein, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den Hinweisen von TAXGUARD zur Installation und Anwendung der Programme nachzukommen. Des Weiteren ist der Auftraggeber verpflichtet und berechtigt, die Programme nur in dem von TAXGUARD vorgeschriebenen Umfang zu vervielfältigen. Der Auftraggeber darf die Programme nicht verbreiten. TAXGUARD bleibt Inhaberin der Nutzungsrechte. Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was der Ausübung der Nutzungsrechte an den Programmen durch TAXGUARD entgegensteht.

3.7. Die Wahrung von Not- (z. B. Einspruchs- und Klagefristen) sowie Ausschlussfristen (nicht verlängerbare Antragsfristen) obliegt TAXGUARD, wenn und soweit der über die Frist unterrichtete Auftraggeber rechtzeitig dazu die erforderlichen Unterlagen und Angaben zur Verfügung gestellt, sowie jeweils einen gesonderten Auftrag zur Antragstellung, Einlegung des Einspruchs oder Erhebung der Klage erteilt hat. Ein Klageauftrag im gerichtlichen Verfahren muss gesondert schriftlich vereinbart werden und kann nur unter gleichzeitiger Hingabe einer schriftlichen Prozessvollmacht wirksam erteilt werden.

 

4. Mängelbeseitigung

4.1. Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel. TAXGUARD ist Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben.

4.2. Beseitigt TAXGUARD die geltend gemachten Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder lehnt sie die Mängelbeseitigung ab, so kann der Auftraggeber auf Kosten von TAXGUARD die Mängel durch einen anderen Steuerberater beseitigen lassen, bzw. nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangen.

4.3. Offenbare Unrichtigkeiten (z. B. Schreibfehler, Rechenfehler) können von TAXGUARD jederzeit auch Dritten gegenüber berichtigt werden. Sonstige Mängel darf TAXGUARD Dritten gegenüber mit Einwilligung des Auftraggebers berichtigen. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn berechtigte Interessen der TAXGUARD den Interessen des Auftraggebers vorgehen.

 

5. Verschwiegenheitspflicht

5.1. TAXGUARD ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihr im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, der Auftraggeber entbindet sie von dieser Verpflichtung.

5.2. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. Die Verschwiegenheitspflicht besteht im gleichen Umfang auch für die Mitarbeiter von TAXGUARD.

5.3. Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen von TAXGUARD erforderlich ist. TAXGUARD ist auch insoweit von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, als sie nach den Versicherungsbedingungen ihrer Berufshaftpflichtversicherung zur Information und Mitwirkung verpflichtet ist.

5.4. Gesetzliche Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechte nach § 102 AO, § 53 StPO und § 383 ZPO bleiben unberührt.

5.5. TAXGUARD ist berechtigt, personenbezogene Daten des Auftraggebers und dessen Mitarbeitern im Rahmen der erteilten Aufträge maschinell zu erheben und in einer automatisierten Datei zu verarbeiten, soweit dies zur Vertragserfüllung notwendig ist. TAXGUARD darf diese Daten einem Dienstleistungsrechenzentrum zur weiteren Auftragsverarbeitung zu übertragen, soweit er dieses im Rahmen eines gesetzlich vorgeschriebenen Auftragsverarbeitungsvertrages auf den Datenschutz verpflichtet hat.

5.6. TAXGUARD darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse seiner Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen.

5.7. TAXGUARD ist von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, soweit dies zur Durchführung eines Zertifizierungsaudits in der Kanzlei der TAXGUARD erforderlich ist und die insoweit tätigen Personen ihrerseits über ihre Verschwiegenheitspflicht belehrt worden sind. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass durch den Zertifizierer/Auditor Einsicht in seine – von TAXGUARD angelegte und geführte – Handakte genommen wird.

5.8. TAXGUARD hat beim Versand bzw. im Allgemeinen, bei der Übermittlung von Unterlagen, Dokumenten, Arbeitsergebnissen etc. auf Papier oder in elektronischer Form die Verschwiegenheitsverpflichtung zu beachten.

5.9. Der Auftraggeber stellt seinerseits sicher, dass er als Empfänger ebenfalls alle Maßnahmen zur Dokumentensicherung beachtet und dass die ihm zugeleiteten Papiere oder Dateien nur den diesbezüglich zuständigen Stellen zugehen. Dies gilt insbesondere auch für den Fax- und E-Mail-Verkehr. Zum Schutz der überlassenen Dokumente und Dateien sind die entsprechenden technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen. Sollten besondere über das normale Maß hinausgehende Vorkehrungen getroffen werden müssen, so ist eine entsprechende schriftliche Vereinbarung über die Beachtung zusätzlicher, sicherheitsrelevanter Maßnahmen zu treffen, insbesondere ob im E-Mail-Verkehr eine Verschlüsselung vorgenommen werden muss. TAXGUARD ist nicht verpflichtet, den Auftraggeber auf derartige Risiken hinzuweisen und Lösungen anzubieten.

 

6. Mitwirkung Dritter

6.1. TAXGUARD ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrags angestellte und freie Mitarbeiter, datenverarbeitende Unternehmen sowie im Bedarfsfalle im Einvernehmen mit dem Auftraggeber sonstige fachkundige Dritte heranzuziehen.

6.2. Bei der Heranziehung von fachkundigen Dritten und datenverarbeitenden Unternehmen hat TAXGUARD dafür zu sorgen, dass diese zur Verschwiegenheit in gleichem Maße wie sie (vgl. Ziffer 5) verpflichtet sind.

6.3. TAXGUARD ist berechtigt, bei Hinzuziehung von allgemeinen Vertretern (§ 69 StBerG) und Praxistreuhändern (§ 71 StBerG) Einsichtnahme in die Handakten i.S.d. § 66 Abs. 2 StBerG zu gewähren.

6.4. TAXGUARD ist berechtigt, in Erfüllung ihrer Pflichten nach der DSGVO und dem Bundesdatenschutzgesetz einen Beauftragten für den Datenschutz zu bestellen. Sofern dieser Beauftragte für den Datenschutz nicht bereits (vgl. Ziffer 5) Verschwiegenheitspflicht unterliegt, hat TAXGUARD  dafür Sorge zu tragen, dass der Beauftragte für den Datenschutz sich mit Aufnahme seiner Tätigkeit zur Wahrung des Datengeheimnisses verpflichtet.

6.5. Der Auftraggeber erteilt TAXGUARD seine ausdrückliche Einwilligung, dass diese die Einziehung bestehender und zukünftigen Gebührenforderungen vom Auftraggeber an einen Dritten übertragen oder abtreten kann. Bei dem Dritten kann es sich auch um eine Person oder Personenvereinigung handeln, die kein Steuerberater ist.

 

7. Aufbewahrung und Herausgabe von Unterlagen

7.1. TAXGUARD hat die Handakten bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Beendigung des Auftrags aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraumes, wenn TAXGUARD den Auftraggeber schriftlich aufgefordert hat, die Handakten in Empfang zu nehmen und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen sechs Monaten, nachdem er sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist. Handakten sind nur die Schriftstücke, die TAXGUARD aus Anlass ihrer beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat, nicht aber der Briefwechsel zwischen TAXGUARD und ihrem Auftraggeber und für die Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat, sowie für die zu internen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere (§ 66 Abs. 3 StBerG).

7.2. Auf Anforderung des Auftraggebers, spätestens nach Beendigung des Auftrags, hat TAXGUARD dem Auftraggeber die Handakten innerhalb einer angemessenen Frist herauszugeben. TAXGUARD kann von Unterlagen, die sie an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Kopien anfertigen und zurückbehalten.

 

8. Elektronische Kommunikation, Datenschutz

8.1. TAXGUARD ist berechtigt, personenbezogene Daten des Auftraggebers im Rahmen der erteilten Aufträge maschinell zu erheben und in einer automatisierten Datei zu verarbeiten oder einem Dienstleistungsrechenzentrum zur weiteren Auftragsdatenverarbeitung zu übertragen.

8.2. Wird im Rahmen der elektronischen Kommunikation zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer oder sonstigen Dritten (z. B. Finanzämtern, Kreditinstituten) die Übermittlung von Daten nicht durch eine geeignete Verschlüsselung geschützt, besteht die grundsätzliche Gefahr, dass Daten von Dritten abgefangen und gelesen werden können. In Kenntnis dieser Gefahr wünscht der Auftraggeber die Übermittlung von Daten per E-Mail an seine mitgeteilte E-Mail-Adresse.

8.3. Soweit unverschlüsselte Kommunikation per E-Mail, soziale Medien, Nachrichtendienste, Videokonferenz oder ähnlichen elektronischen Diensten erfolgt, erklärt sich der Auftraggeber damit einverstanden, dass TAXGUARD ihm ohne Einschränkungen über jene Kontaktdaten mandatsbezogene Informationen und Daten zusendet. Der Auftraggeber kann diese Einwilligung jederzeit widerrufen.

8.4. Soweit der Auftraggeber zum Einsatz von Signaturverfahren und Verschlüsselungen die technischen Voraussetzungen besitzt und deren Einsatz wünscht, teilt er dies TAXGUARD rechtzeitig mit. An den Kosten, z.B. zur Anschaffung und Einrichtung notwendiger Soft- und Hardware und Aufrechterhaltung des Einsatzes von Signatur- und Verschlüsselungsverfahren hat sich der Auftraggeber zu beteiligen.

 

9. Unterlassene Mitwirkung und Annahmeverzug des Auftraggebers

9.1. Unterlässt der Auftraggeber eine ihm obliegende Mitwirkung oder kommt er mit der Annahme der von TAXGUARD angebotenen Leistung in Verzug, so ist TAXGUARD berechtigt, eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass er die Fortsetzung des Vertrages nach Ablauf der Frist ablehnt. Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann TAXGUARD den Vertrag fristlos kündigen.

9.2. Bei Verzug oder Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Auftraggeber (Ziffer 9.1) ist TAXGUARD berechtigt, Ersatz der ihr dadurch entstandenen Mehraufwendungen und des verursachten Schadens zu verlangen und zwar auch dann, wenn TAXGUARD von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.

 

10. Vergütung

10.1. Die gesetzliche Vergütung bemisst sich nach der Vergütungsverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (Steuerberatervergütungsverordnung – StBVV).

10.2. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass statt der gesetzlichen Vergütung per Textform auch eine höhere oder niedrigere Vergütung vereinbart werden kann. (Hinweis nach § 4 Abs. 4 StBVV). Näheres wird in einer gesonderten Vergütungsvereinbarung festgelegt, die dem Vertrag als Anlage beigefügt ist. Dabei ist zu beachten, dass eine niedrigere Gebühr nur in außergerichtlichen Angelegenheiten vereinbart werden darf.

10.3. Wird keine abweichende Vereinbarung getroffen, bemisst sich die Vergütung (Gebühren und Auslagenersatz) von TAXGUARD für ihre Berufstätigkeit nach § 33 StBerG.

10.4. Die Vereinbarung eines Pauschalhonorars ist nach § 14 StBVV zulässig.

10.5. Für Tätigkeiten, die in der Vergütungsverordnung oder der Vereinbarung keine Regelung erfahren, gilt die übliche Vergütung (§ 612 Abs. 2 und § 632 Abs. 2 BGB).

10.6. TAXGUARD erhält Aufwendungsersatz nach §§ 675, 670 BGB für einmalige und laufende EDV-Kosten, wie z. B. für Nutzungs-, Speicher- und Übermittlungsgebühren.

10.7. Für bereits entstandene und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen kann  TAXGUARD einen Vorschuss fordern. Wird der eingeforderte Vorschuss nicht gezahlt, kann TAXGUARD nach vorheriger Ankündigung ihre weitere Tätigkeit für den Auftraggeber einstellen, bis der Vorschuss eingeht. TAXGUARD ist verpflichtet, ihre Absicht, die Tätigkeit einzustellen, dem Auftraggeber rechtzeitig bekannt zu geben, wenn dem Auftraggeber Nachteile aus einer Einstellung der Tätigkeit erwachsen können.

 

11. Vergütungsanspruch bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages

Endet der Auftrag vor seiner vollständigen Ausführung, so richtet sich der Vergütungsanspruch von TAXGUARD nach dem Gesetz. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer gesonderten Vereinbarung in Textform.

 

12. Aufrechnung

Eine Aufrechnung gegenüber einem Vergütungsanspruch von TAXGUARD ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

 

13. Zurückbehaltungsrecht

TAXGUARD kann die Herausgabe ihrer Arbeitsergebnisse und der Handakten verweigern, bis sie wegen ihrer Gebühren und Auslagen befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit die Vorenthaltung der Handakten und der einzelnen Schriftstücke nach den Umständen unangemessen wäre (§ 66 Abs. 2 Satz 2 StBerG).

 

14. Rechnungsstellung und Zahlung

14.1. Die Form der Rechnungsstellung liegt im Ermessen von TAXGUARD, insbesondere ist auch die elektronische Rechnungsstellung zulässig.

14.2. Der Auftraggeber ist unter Verzicht auf eine persönliche Unterzeichnung der Berechnung mit der Erstellung und Übersendung auch auf elektronischem Wege ausschließlich in Textform gem.  § 126b BGB einverstanden.

14.3. Der Auftraggeber ist mit der Zahlungsweise in Form des Einzugsermächtigungsverfahrens einverstanden.

 

15. Haftung

15.1. TAXGUARD haftet für eigenes Verschulden sowie das Verschulden ihrer Erfüllungsgehilfen, soweit keine Haftungsbegrenzung oder ein Haftungsausschluss vereinbart ist.

15.2. Haftet TAXGUARD gegenüber dem Auftraggeber auf Ersatz eines fahrlässig verursachten Schadens, so wird der Anspruch des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer auf 1.000.000 € (in Worten: eine Million Euro) und ab 01.08.2022 auf 4.000.000 € (in Worten: vier Millionen Euro) beschränkt. Diese Beschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung von Leib, Leben oder der Gesundheit. Die Haftungsbeschränkungen nach Abs. 1 und Abs. 2 gelten ebenfalls gegenüber Dritten, sollten diese in den Schutzbereich des Mandantenverhältnisses fallen. § 334 BGB wird nicht außer Kraft gesetzt.

15.3. Individuell vereinbarte Haftungsbegrenzungsvereinbarungen müssen schriftlich erfolgen und gehen dieser Vereinbarung vor, lassen die vorliegende Haftungsvereinbarung jedoch unberührt, soweit nicht anders geregelt.

15.4. Soweit ein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers kraft Gesetzes nicht einer kürzeren Verjährungsfrist unterliegt, verjährt er in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist.

 

16. Haftungsausschlüsse

16.1. Für mündlich erteilte Auskünfte haftet TAXGUARD nur nach schriftlicher Bestätigung.

16.2. Haftungsausschluss wegen Verletzung oder Nichtbeachtung ausländischen Rechts: Eine Haftung von TAXGUARD wegen Verletzung oder Nichtbeachtung ausländischen Rechts ist ausgeschlossen. Der Ausschluss gilt nicht im Rahmen eines ausdrücklichen übernommenen Auftrags, zu dessen Erledigung die Anwendung des ausländischen Rechts erforderlich und die Haftung von TAXGUARD schriftlich auch auf Schäden wegen Verletzung oder Nichtbeachtung ausländischen Rechts ausgedehnt worden ist.

16.3. Die Haftung von TAXGUARD einem Dritten gegenüber ist ausgeschlossen.

16.4. TAXGUARD übernimmt keine Haftung für die Sicherheit der mit unverschlüsselten E-Mails übermittelten Daten und Informationen und haftet auch nicht für die dem Auftraggeber dadurch entstehenden Schäden.

 

17. Beendigung des Vertrags

17.1. Der Vertrag endet durch Erfüllung der vereinbarten Leistungen, durch Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder durch Kündigung. Der Vertrag endet nicht durch den Tod, durch den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers oder im Falle einer Gesellschaft durch deren Auflösung.

17.2. Der Vertrag kann – wenn und soweit er einen Dienstvertrag im Sinne der § 611, § 675 BGB darstellt – von jedem Vertragspartner außerordentlich nach Maßgabe des § 627 BGB gekündigt werden; die Kündigung hat in Textform zu erfolgen. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer Vereinbarung, die gesondert zu erstellen ist und dem Auftraggeber ausgehändigt werden soll.

17.3. Bei Kündigung des Vertrags durch TAXGUARD sind zur Vermeidung von Rechtsverlusten des Auftraggebers in jedem Fall noch diejenigen Handlungen vorzunehmen, die zumutbar sind und keinen Aufschub dulden (z. B. Fristverlängerungsantrag bei drohendem Fristablauf).

17.4. TAXGUARD ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält oder erhalten hat und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben. Außerdem ist TAXGUARD verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand der Angelegenheit Auskunft zu erteilen und Rechenschaft abzulegen.

17.5. Mit Beendigung des Vertrags hat der Auftraggeber TAXGUARD die bei ihm zur Ausführung des Auftrags eingesetzten Datenverarbeitungsprogramme einschließlich angefertigter Kopien sowie sonstige Programmunterlagen unverzüglich herauszugeben bzw. von der Festplatte zu löschen.

17.6. Nach Beendigung des Mandatsverhältnisses sind die Unterlagen bei TAXGUARD abzuholen.

 

18. Information nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz

TAXGUARD ist gesetzlich nicht verpflichtet und auch nicht freiwillig dazu bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen.

 

19. Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand

Für den Auftrag, seine Ausführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt ausschließlich deutsches Recht. Erfüllungsort ist der Wohnsitz des Auftraggebers, soweit er nicht Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ansonsten die berufliche Niederlassung von TAXGUARD.

 

20. Wirksamkeit bei Teilnichtigkeit, Änderungen und Ergänzungen

Falls einzelne Bestimmungen dieser AAB unwirksam sein oder werden sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel möglichst nahekommt.

 

21. Änderungen und Ergänzungen der AAB

Änderungen und Ergänzungen dieser AAB bedürfen der Textform.